Das Nachlassgericht informiert
Ausschlagung der Erbschaft
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, beachten Sie bitte, dass die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem für den Erbfall zuständigen Nachlassgericht (d. h. in der Regel bei dem Gericht in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte) oder dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erfolgen muss, und zwar
- entweder in öffentlich beglaubigter Form, d.h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
In Rheinland-Pfalz sind auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt. - oder zu Protokoll des für den Erbfall zuständigen Nachlassgerichts (s.o.) oder des für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gerichts. Ausschlagungserklärungen beim Amtsgericht Speyer (bitte beachten Sie die Zuständigkeit s. o.) sind jeden Tag möglich - ohne Anmeldung - zu den Geschäftszeiten zwischen 9.00 und 12.00 Uhr. Bitte beachten Sie weiterhin, dass Sie für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung vor dem Amtsgericht Speyer Ihren Personalausweis und genügend Zeit mitbringen, da je nach Publikumsandrang mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden muss.
Erbschein
Wenn Sie einen Erbschein benötigen, bitten wir um schriftliche Mitteilung unter Angabe des Erblassers, des Sterbedatums und des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Sie erhalten dann eine Antwort bzw. eine Terminladung.
Formulare
Formulare des Nachlassgerichts finden sie hier.
Weitere Fragen
Weitere Fragen beantworten wir gerne persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Gerichts oder telefonisch. Telefonisch sind wir für Sie täglich zwischen 9.00 und 12.00 Uhr da. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden unter agsp(at)zw.jm.rlp.de. Falls bereits ein Verfahren bei uns geführt wird, erleichtern Sie uns die Zuordnung Ihrer Anfrage, wenn Sie in Ihrer E-Mail das Aktenzeichen angeben. Ebenfalls hilfreich ist die Mitteilung Ihrer Telefonnummer, damit offene Fragen schnell geklärt werden können.
Nachname des Erblassers mit einem der Buchstaben
Buchstaben | Zuständigkeit | Telefonnummer |
G, H, R, S, U | Frau Karlstetter | 06232/ 609-2878 |
D, F, K, L, M, N, O, P, Q, V, X, Y, Z | Frau Kerth-Homann | 06232/ 609-2876 |
A, B, C, E, I, J, T, W | Frau Schwind | 06232/ 609-2877 |
Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer steht im Mittelpunkt des deutschen
Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen für Testamente, Erbverträge und sonstige
erbfolgerelevante Urkunden. Es flankiert die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts
und der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Fall 2 GG) in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Das ZTR erfasst nur in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche
erbfolgerelevante Urkunden. Nur für diese besteht die staatliche Verantwortung, sie im
Sterbefall auch zu eröffnen. Während jeder Bürger sein Testament notariell beurkunden lassen
oder sein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung verbringen und damit
dem staatlichen Benachrichtigungswesen unterstellen kann, besteht für privat verwahrte Urkunden
nur eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB. Dadurch wird die
Entscheidung des Erblassers respektiert, seine Verfügung von Todes wegen (zunächst) in keinen
staatlichen Bezug zu setzen.
Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erfolgt sowohl im öffentlichen Interesse einer
geordneten Nachlassabwicklung als auch im privaten Interesse an einer schnellen Umsetzung
des letzten Willens des Erblassers. Weil die Notare aufgrund ihrer Zuständigkeiten für
Testamente und Erbverträge über besondere juristische Kompetenz im Erbrecht verfügen, wurde
die Bundesnotarkammer mit dem Betrieb des Testamentsregisters für Deutschland betraut. Mit
diesem verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:
In erster Linie soll das Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden
gesichert werden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig
entscheiden kann. Deshalb benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister die
Verwahrstellen von erbfolgerelevanten Urkunden im Sterbefall. Daraufhin werden diese
Urkunden eröffnet und an das Nachlassgericht abgeliefert.
Mit dem Zentralen Testamentsregister sollen darüber hinaus weitere Informationen zur
Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Nachlassgerichts erforderlich sind. Dies können beispielsweise Angaben zu Kindern oder
Auskunftsgebern sein. Dadurch werden zeit- und arbeitsaufwändige Sonderanfragen beim
Standesamt vermieden.
Registerkosten
Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren
in Höhe von 15,00 € je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und
deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und
Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.
Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser. Die Gebühr soll vom jeweiligen Melder (Notar bzw.
Gericht) für die Bundesnotarkammer entgegengenommen werden. Notare und Gerichte weisen die
Registrierungsgebühr dann als durchlaufenden Posten auf Ihrer Kostenberechnung aus. Dadurch
wird der Erblasser mit nur einer Rechnung konfrontiert und sein Verwaltungsaufwand
minimiert. Sofern ein Melder die Gebühren nicht für die Bundesnotarkammer entgegen nimmt,
rechnet die Bundesnotarkammer unmittelbar mit dem Erblasser ab; in diesem Fall beträgt die
Gebühr 18,00 € je Registrierung.
Auf die Registrierungsgebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Wird die Gebühr durch einen
Melder entgegengenommen (Notar / Gericht), wird sie als durchlaufender Posten ohne
Umsatzsteuer weiterberechnet.