Informationen über Zustellungsbevollmächtigte gemäß Nr. 60 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Zur Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung kann durch den Beschuldigten ein Zustellungsbevollmächtigter eigener Wahl benannt werden. In Betracht kommt hierfür auch eine hierzu bereite Geschäftsstellenbeamtin oder ein hierzu bereiter Geschäftsstellenbeamter des zuständigen Amtsgerichts.

Die Zustellungsvollmacht soll die zustellungsbevollmächtigte Person neutral bezeichnen, da sich kurzfristige Änderungen in der Geschäftsverteilung ergeben können. 

Beispieltext: „Die oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Speyer als Zustellungsbevollmächtigte oder Zustellungsbevollmächtigter zuständige Geschäftsstellenbeamtin oder Geschäftsstellenbeamter und seine Vertreter.“

Bei dem Amtsgericht Speyer sind gemäß Geschäftsverteilungsplan für den Büro- und Kanzleidienst gegenwärtig folgende Zustellungsbevollmächtigte bestellt:

1. Justizhauptsekretärin Vogel

06232 609-2883

agsp(at)zw.jm.rlp.de

2. Justizinspektorin Kühn (Vertreterin)

06232 609-2803

agsp(at)zw.jm.rlp.de