Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen

Antwort:

  • unbeglaubigter Auszug (sog. einfacher Grundbuchausdruck): 10,00 Euro
  • beglaubigter Auszug (sog. amtlicher Grundbuchausdruck):     20,00 Euro

Antwort:

Antragsberechtigt sind:

1. Eigentümer,

2. Berechtigte der Abteilungen II oder III des jeweiligen Grundbuchblatts sowie

3. alle, die ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Ein bloßes Kauf- oder Mietinteresse ist grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.

Antwort:

Einen Grundbuchauszug erhalten Sie auf

  • persönliche Vorsprache mit gültigem Personalausweis beim Grundbuchamt oder
  • schriftlichen Antrag per Post oder per Telefax (06232/609-2896) an das Grundbuchamt mit möglichst genauen Angaben zum Grundstück und zum Eigentümer (Antragsformular im PDF-Format).

Vollmachten für Berechtigte oder Eigentümer müssen schriftlich nachgewiesen werden.


Wichtiger Hinweis

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sog. Online-Grundbuchauszüge an.

Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Sie leiten die von den Auftraggebern gestellten Online-Anträge lediglich an die Grundbuchämter weiter. Für diese und weitere Dienstleistungen der Anbieter sog. Online-Grundbuchauszüge fallen regelmäßig zusätzlich zu den gerichtlichen Gebühren für den Grundbuchauszug weitere Kosten an.

Antwort:

Die Grundbuchberichtigung kann beantragt werden

  • im laufenden Nachlassverfahren (die Grundbuchberichtigung wird dann vermittelt),
  • schriftlich möglichst unter Angabe der Grundbuchblattstelle/n oder
  • auf persönliche Vorsprache (mit gültigem Personalausweis) beim Grundbuchamt.

Die Erbfolge ist nachzuweisen.

Antwort:

Die Erbfolge ist nachzuweisen durch

  • Ausfertigung des Erbscheins,
  • beglaubigte Kopie des öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll, wenn darin die Erben namentlich aufgeführt sind oder
  • durch Bezugnahme auf die Nachlassakten des Amtsgerichts, wenn Grundbuch und Nachlassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden.

Antwort:

Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eingetretener Erbfolge ist gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Todestag beim Grundbuchamt eingeht. Danach wird eine Gebühr erhoben.

Löschung von Grundpfandrechten

Antwort:

Für die Löschung sind ein formloser Antrag auf Löschung (Antragsformular im PDF-Format) und folgende Unterlagen erforderlich:

  • Original der Löschungsbewilligung des Gläubigers,
  • Zustimmungserklärung aller eingetragenen Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form und
  • Original des Grundschuld- oder Hypothekenbriefs (bei Briefrechten).

Antwort:

Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften sind befugt:

  • Notare oder
  • in Rheinland-Pfalz auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte oder die Kreisverwaltungen.

Antwort:

Für die Löschung ist ein formloser Antrag auf Löschung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle unter Vorlage einer Sterbeurkunde (Original) erforderlich.

Falls bei dem Recht nicht „löschbar bei Todesnachweis“ im Grundbuch vermerkt ist und Rückstände möglich sind, ist die Löschung frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Für die Löschung fällt eine Gebühr von 25,00 Euro (je Recht) an.