Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer steht im Mittelpunkt des deutschen
Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen für Testamente, Erbverträge und sonstige
erbfolgerelevante Urkunden. Es flankiert die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts
und der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Fall 2 GG) in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Das ZTR erfasst nur in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche
erbfolgerelevante Urkunden. Nur für diese besteht die staatliche Verantwortung, sie im
Sterbefall auch zu eröffnen. Während jeder Bürger sein Testament notariell beurkunden lassen
oder sein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung verbringen und damit
dem staatlichen Benachrichtigungswesen unterstellen kann, besteht für privat verwahrte Urkunden
nur eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB. Dadurch wird die
Entscheidung des Erblassers respektiert, seine Verfügung von Todes wegen (zunächst) in keinen
staatlichen Bezug zu setzen.
Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erfolgt sowohl im öffentlichen Interesse einer
geordneten Nachlassabwicklung als auch im privaten Interesse an einer schnellen Umsetzung
des letzten Willens des Erblassers. Weil die Notare aufgrund ihrer Zuständigkeiten für
Testamente und Erbverträge über besondere juristische Kompetenz im Erbrecht verfügen, wurde
die Bundesnotarkammer mit dem Betrieb des Testamentsregisters für Deutschland betraut. Mit
diesem verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:
In erster Linie soll das Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden
gesichert werden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig
entscheiden kann. Deshalb benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister die
Verwahrstellen von erbfolgerelevanten Urkunden im Sterbefall. Daraufhin werden diese
Urkunden eröffnet und an das Nachlassgericht abgeliefert.
Mit dem Zentralen Testamentsregister sollen darüber hinaus weitere Informationen zur
Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Nachlassgerichts erforderlich sind. Dies können beispielsweise Angaben zu Kindern oder
Auskunftsgebern sein. Dadurch werden zeit- und arbeitsaufwändige Sonderanfragen beim
Standesamt vermieden.
Registerkosten
Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren
in Höhe von 15,00 € je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und
deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und
Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.
Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser. Die Gebühr soll vom jeweiligen Melder (Notar bzw.
Gericht) für die Bundesnotarkammer entgegengenommen werden. Notare und Gerichte weisen die
Registrierungsgebühr dann als durchlaufenden Posten auf Ihrer Kostenberechnung aus. Dadurch
wird der Erblasser mit nur einer Rechnung konfrontiert und sein Verwaltungsaufwand
minimiert. Sofern ein Melder die Gebühren nicht für die Bundesnotarkammer entgegen nimmt,
rechnet die Bundesnotarkammer unmittelbar mit dem Erblasser ab; in diesem Fall beträgt die
Gebühr 18,00 € je Registrierung.
Auf die Registrierungsgebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Wird die Gebühr durch einen
Melder entgegengenommen (Notar / Gericht), wird sie als durchlaufender Posten ohne
Umsatzsteuer weiterberechnet.