Das Nachlassgericht informiert

Ausschlagung der Erbschaft

Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, beachten Sie bitte, dass die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem für den Erbfall zuständigen Nachlassgericht (d. h. in der Regel bei dem Gericht in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte) oder dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erfolgen muss, und zwar

  • entweder in öffentlich beglaubigter Form, d.h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
    In Rheinland-Pfalz sind auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt.
  • oder zu Protokoll des für den Erbfall zuständigen Nachlassgerichts (s.o.) oder des für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gerichts. Ausschlagungserklärungen beim Amtsgericht Speyer (bitte beachten Sie die Zuständigkeit s. o.) sind jeden Tag möglich - ohne Anmeldung - zu den Geschäftszeiten zwischen 9.00 und 12.00 Uhr. Bitte beachten Sie weiterhin, dass Sie für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung vor dem Amtsgericht Speyer Ihren Personalausweis und genügend Zeit mitbringen, da je nach Publikumsandrang mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden muss.
     

Erbschein

Wenn Sie einen Erbschein benötigen, bitten wir um schriftliche Mitteilung unter Angabe des Erblassers, des Sterbedatums und des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Sie erhalten dann eine Antwort bzw. eine Terminladung.

Formulare
Formulare des Nachlassgerichts finden sie hier.

Weitere Fragen

Weitere Fragen beantworten wir gerne persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Gerichts oder telefonisch. Telefonisch sind wir für Sie täglich zwischen 9.00 und 12.00 Uhr da. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden unter agsp(at)zw.jm.rlp.de. Falls bereits ein Verfahren bei uns geführt wird, erleichtern Sie uns die Zuordnung Ihrer Anfrage, wenn Sie in Ihrer E-Mail das Aktenzeichen angeben. Ebenfalls hilfreich ist die Mitteilung Ihrer Telefonnummer, damit offene Fragen schnell geklärt werden können.

Nachname des Erblassers mit einem der Buchstaben

Buchstaben

Zuständigkeit

Telefonnummer

R, S, U u. alle Ausschlagungen

Frau Karlstetter

06232/ 609-2878

D, K, L, M, N, O, P, Q, V, X, Y, Z  

Frau Kerth-Homann  

06232/ 609-2876

A, B, C, E, F, G, H, I, J, T, W

Frau Schwind

06232/ 609-2877

Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer steht im Mittelpunkt des deutschen

Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen für Testamente, Erbverträge und sonstige

erbfolgerelevante Urkunden. Es flankiert die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts

und der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Fall 2 GG) in verfahrensrechtlicher Hinsicht.

 

Das ZTR erfasst nur in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche

erbfolgerelevante Urkunden. Nur für diese besteht die staatliche Verantwortung, sie im

Sterbefall auch zu eröffnen. Während jeder Bürger sein Testament notariell beurkunden lassen

oder sein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung verbringen und damit

dem staatlichen Benachrichtigungswesen unterstellen kann, besteht für privat verwahrte Urkunden

nur eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB. Dadurch wird die

Entscheidung des Erblassers respektiert, seine Verfügung von Todes wegen (zunächst) in keinen

staatlichen Bezug zu setzen.

 

Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erfolgt sowohl im öffentlichen Interesse einer

geordneten Nachlassabwicklung als auch im privaten Interesse an einer schnellen Umsetzung

des letzten Willens des Erblassers. Weil die Notare aufgrund ihrer Zuständigkeiten für

Testamente und Erbverträge über besondere juristische Kompetenz im Erbrecht verfügen, wurde

die Bundesnotarkammer mit dem Betrieb des Testamentsregisters für Deutschland betraut. Mit

diesem verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:

 

In erster Linie soll das Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden

gesichert werden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig

entscheiden kann. Deshalb benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister die

Verwahrstellen von erbfolgerelevanten Urkunden im Sterbefall. Daraufhin werden diese

Urkunden eröffnet und an das Nachlassgericht abgeliefert.

 

Mit dem Zentralen Testamentsregister sollen darüber hinaus weitere Informationen zur

Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des

Nachlassgerichts erforderlich sind. Dies können beispielsweise Angaben zu Kindern oder

Auskunftsgebern sein. Dadurch werden zeit- und arbeitsaufwändige Sonderanfragen beim

Standesamt vermieden.

 

Registerkosten

Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren

in Höhe von 15,00 € je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und

deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und

Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.

 

Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser. Die Gebühr soll vom jeweiligen Melder (Notar bzw.

Gericht) für die Bundesnotarkammer entgegengenommen werden. Notare und Gerichte weisen die

Registrierungsgebühr dann als durchlaufenden Posten auf Ihrer Kostenberechnung aus. Dadurch

wird der Erblasser mit nur einer Rechnung konfrontiert und sein Verwaltungsaufwand

minimiert. Sofern ein Melder die Gebühren nicht für die Bundesnotarkammer entgegen nimmt,

rechnet die Bundesnotarkammer unmittelbar mit dem Erblasser ab; in diesem Fall beträgt die

Gebühr 18,00 € je Registrierung.

 

Auf die Registrierungsgebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Wird die Gebühr durch einen

Melder entgegengenommen (Notar / Gericht), wird sie als durchlaufender Posten ohne

Umsatzsteuer weiterberechnet.